| §
1 Name und Sitz Der
Verein führt den Namen Jugendwerksiedlung e.V.. Der Sitz
des Vereins ist Hannover. Er ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Hannover am 25.01.1967 unter 82 VR 2686 eingetragen
worden.

§ 2 Zweck
des Vereins Der Zweck des Vereins
ist es, Personen - insbesondere jungen Menschen, bei denen
besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten
verbunden sind, Hilfen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten
zu geben, sie zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu
befähigen und eine eigenständige Lebensführung
zu ermöglichen.
Eigenständige Lebensführung erfordert eine eigene
Wohnung, die Fähigkeit zur sozialen Kommunikation und
zur Alltagsbewältigung / -strukturierung, sowie Arbeit
zur Absicherung der materiellen Existenz.
Zur Erfüllung dieser Ziele unterhält der Verein
in Hannover- Misburg eine Wohnanlage und beschäftigt
MitarbeiterInnen, welche diese Aufgaben praktisch und inhaltlich
umsetzen.
Der Verein kann weitere Wohnmöglichkeiten schaffen, sowie
soziale Projekte durchführen.
Im Rahmen der überregionalen Interessenvertretung ist
der Verein Mitglied des Diakonischen Werkes der Ev.-luth.
Landeskirche Hannovers e.V. und damit dem Diakonischen Werk
der Evangelischen Kirche in Deutschland als Spitzenverband
der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§
51 ff Abgabenordnung (AO).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche
und juristische Personen sein, die gewillt sind, den in §
2 der Satzung festgelegten Zweck des Vereins zu fördern.
Mit Rücksicht auf die von ihnen erwartete ehrenamtliche
Mitarbeit wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand
auf schriftlichen Antrag nach freiem Ermessen.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung
oder Ausschluß.
Der Austritt ist aufgrund einer schriftlichen Erklärung
mit einmonatiger Frist zum Monatsende möglich. Der Ausschluß
eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung
mit ¾ Stimmenmehrheit der Erschienenen.
Dem Mitglied ist vor der Beschlußfassung Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.

§ 5 Organe
des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
-
Die Mitgliederversammlung
-
Der Vorstand.
Sämtliche Organe des Vereins führen
ihr Amt ehrenamtlich.

§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden
- bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter - nach
Bedarf mindestens einmal im Jahr oder auf Verlangen von wenigstens
einem Drittel der Mitglieder einberufen.
Die Mitglieder sind 14 Tage vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung
schriftlich an die letztbekannte Anschrift unter Mitteilung
des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einzuladen.
Erfolgt die Einberufung auf Verlangen der Mitglieder, beträgt
die Einladungsfrist nur eine Woche.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es nicht erforderlich,
daß der Gegenstand bei der Einladung zu der Mitgliederversammlung
bezeichnet ist. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig
für:
a) |
die Berufung und Abberufung der Mitglieder
des Vorstandes |
b) |
die Abnahme der Jahresrechnung und
des Prüfungsberichtes sowie der Entlastung des
Vorstandes, |
c) |
die Entgegennahme des Jahresberichtes
des Vorsitzenden des Vorstandes, |
d) |
Satzungsänderungen, |
e) |
den Ausschluß von Vereinsmitgliedern, |
f) |
die Auflösung des Vereins. |
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit
der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig. Ist
die Beschlußunfähigkeit festgestellt, können
die anwesenden Mitglieder beschließen, sogleich eine
weitere Mitgliederversammlung stattfinden zu lassen. Diese
weitere Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig,
jedoch nur zu den Tagesordnungspunkten, die mit der schriftlichen
Einladung bekanntgemacht wurden.
Auf die Einberufung der weiteren Mitgliederversammlung und
die Möglichkeit einer Beschlußfassung ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder ist in der schriftlichen
Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung
beschließt mit einfacher Mehrheit. Für eine Änderung
der Satzung, den Ausschluß eines Mitgliedes oder die
Auflösung des Vereins ist eine 3/4- Mehrheit der erschienenen
Mitglieder erforderlich.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters
den Ausschlag.
In den Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu führen,
die die gefassten Beschlüsse enthalten muß und
von dem Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer,
der bei Beginn der Mitgliederversammlung von dem Versammlungsleiter
bestimmt wird, zu unterschreiben ist. Die Niederschrift ist
von der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 7
Vorstand Der
Vorstand besteht aus:
|
der / dem Vorsitzenden |
|
der / dem stellvertretenden Vorsitzenden |
|
der / dem Schriftführer /in. |
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre
gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt
solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß
bestellt ist.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, wird für die
verbleibende Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied durch Nachwahl
bestellt.
Dem Vorstand obliegt die Wahrnehmung der Geschäfte des
Vereins, insbesondere die Aufsicht über die Jugendwerksiedlung
und andere Vorhaben im Rahmen der Satzung.
Der Vorstand kann nach Unterrichtung der Mitgliederversammlung
anfallende Sonderaufgaben auch an Ausschüsse delegieren,
denen auch Nichtmitglieder angehören können.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit
der Anwesenden gefaßt.
Der Vorstand bestellt eine Geschäftsführung und
ist direkter Vorgesetzter aller Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen
des Vereins.

§ 8 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung erledigt die
laufenden Aufgaben des Vereins im Rahmen einer Dienstvereinbarung.
Die Geschäftsführung hat den Vorstand nach eigenem
Ermessen über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten.
Die Geschäftsführung besteht aus der / dem Geschäftsführer
/ in. Sie / Er kann im Bedarfsfall weiteren " Mitarbeiter
/ Innen " Aufgaben der Geschäftsführung übertragen.

§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
auf Vorschlag des Vorsitzenden mit ¾ -Mehrheit der
Anwesenden gewählt. Zum Ehrenmitglied können Persönlichkeiten
gewählt werden, die sich besondere Verdienste um das
Wohl des Vereins und die Durchsetzung seiner Ziele erworben
haben.

§ 11 Auflösung
des Vereins
Wird der Verein aufgelöst oder wird sein
in § 2 dieser Satzung bestimmter Zweck aufgehoben, so fällt
das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen
an das Diakonische Werk der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers
e.V. (Abt. Wohnungslosenhilfe) zur unmittelbaren und ausschließlich
gemeinnützigen Verwendung. Die Bestimmungen des Erbbau- vertrages
mit der Landeshauptstadt Hannover vom 01. Juni 1954 sind für
jeden Rechtsnachfolger des Vereins bindend.
Die aktuelle Satzungsänderung ist am
19. Dezember 2000
unter der Nr. 2686 in das hiesige Vereinsregister eingetragen.

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